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Wohnraumanpassung im Fall der Pflegebedürftigkeit oder zum Erhalt der selbstständigen Lebensführung

Jeder Mensch möchte sein Leben in seiner gewohnten Umgebung verbringen. Wenn nun aber durch Unfall oder Krankheit die gewohnte Wohnsituation nicht mehr den neuen Lebensumständen entspricht, muss Abhilfe geschaffen werden.

Durch unserer Beratung können Sie feststellen, ob eine Wohnraum-anpassung möglich und sinnvoll ist.

Im SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) § 40 Abs.4 ist geregelt:

" Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweisefür technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtertoder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 2557 Euro je Maßnahme nicht überschreiten."

Quelle: Sozialgesetzbuch Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung, in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozislhiferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. l S. 3022)

Darüber hinaus besteht zur Zeit die Möglichkeit über die                           KfW-Privatkundenbank zinsgünstige Darlehn für die Maßnahmen der Wohnraumanpassung zu erhalten, auch wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen auch die entsprechenden Handwerker. 

Die Kosten unserer Beratung werden nicht von den Pflegekassen übernommen.

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